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   LG Hamburg, 21.04.2006 - 324 O 91/06   

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https://dejure.org/2006,75198
LG Hamburg, 21.04.2006 - 324 O 91/06 (https://dejure.org/2006,75198)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.04.2006 - 324 O 91/06 (https://dejure.org/2006,75198)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21. April 2006 - 324 O 91/06 (https://dejure.org/2006,75198)
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  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus LG Hamburg, 21.04.2006 - 324 O 91/06
    Weichenstellend für die Prüfung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts einer Aussage, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt, Maßgeblich hierbei ist weder die subjektive Ansicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern vielmehr das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums ( BVerfGE 93, 266 (295); BGHZ 95, 212 (215); 132, 13 (19)).

    Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden ( BVerfGE 93, 266 (296); BVerfG AfP 2006, 41 (43)).

    Denn dass der Kläger in den letzten Wochen - also möglicherweise auch im August und September 2005 - stärkere Beachtung - und nicht Beobachtung, wie es im Antrag des Klägers versehentlich heißt - gefunden habe, als ihm im Interesse der eigenen Glaubwürdigkeit lieb sein könne, ist eine Meinungsäußerung des Beklagten und verletzt den Kläger nicht in seiner Ehre, da die durch Art. 5 Abs. 1 Var. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit - Fälle der sog. Schmähkritik ausgenommen den in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Ehrschutz aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht begründeten Wechselwirkungslehre beschränkt (vgl. BVerfGE 7, 198 (208 f); BVerfG NJW 1995, 3303 (3304 f.); Ehmann, in: Ermann, BGB, 11. Aufl. 2004, Anh § 12 Rn. 67).

    Dass er durch etwaige Fernsehauftritte in der Vergangenheit eine gewisse Prominenz erlangt habe, ist eine Meinungsäußerung des Beklagten und verletzt insoweit die Ehre des Klägers nicht, da sich auch hier die sog. Wechselwirkungslehre zugunsten der durch Art. 5 Abs. 1 Var. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit auswirkt (vgl. BVerfGE 7, 198 (208 f.); BVerfG NJW 1995, 3303 (3304 f); Ehmann, in: Ermann, BGB, 11. Aufl. 2004, Anh § 12 Rn. 67).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Hamburg, 21.04.2006 - 324 O 91/06
    Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden ( BVerfGE 93, 266 (296); BVerfG AfP 2006, 41 (43)).

    Schließlich vermag auch die sog. Stolpe-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, 1 BvR 1696/98 ) keine andere Bewertung zu rechtfertigen.

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus LG Hamburg, 21.04.2006 - 324 O 91/06
    Denn dass der Kläger in den letzten Wochen - also möglicherweise auch im August und September 2005 - stärkere Beachtung - und nicht Beobachtung, wie es im Antrag des Klägers versehentlich heißt - gefunden habe, als ihm im Interesse der eigenen Glaubwürdigkeit lieb sein könne, ist eine Meinungsäußerung des Beklagten und verletzt den Kläger nicht in seiner Ehre, da die durch Art. 5 Abs. 1 Var. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit - Fälle der sog. Schmähkritik ausgenommen den in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Ehrschutz aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht begründeten Wechselwirkungslehre beschränkt (vgl. BVerfGE 7, 198 (208 f); BVerfG NJW 1995, 3303 (3304 f.); Ehmann, in: Ermann, BGB, 11. Aufl. 2004, Anh § 12 Rn. 67).

    Dass er durch etwaige Fernsehauftritte in der Vergangenheit eine gewisse Prominenz erlangt habe, ist eine Meinungsäußerung des Beklagten und verletzt insoweit die Ehre des Klägers nicht, da sich auch hier die sog. Wechselwirkungslehre zugunsten der durch Art. 5 Abs. 1 Var. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit auswirkt (vgl. BVerfGE 7, 198 (208 f.); BVerfG NJW 1995, 3303 (3304 f); Ehmann, in: Ermann, BGB, 11. Aufl. 2004, Anh § 12 Rn. 67).

  • BGH, 09.07.1985 - VI ZR 214/83

    Sondereinheit 'Nachtigall' - Allgemeines Persönlichkeitsrecht, § 823 Abs. 2 BGB

    Auszug aus LG Hamburg, 21.04.2006 - 324 O 91/06
    Weichenstellend für die Prüfung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts einer Aussage, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt, Maßgeblich hierbei ist weder die subjektive Ansicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern vielmehr das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums ( BVerfGE 93, 266 (295); BGHZ 95, 212 (215); 132, 13 (19)).
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